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asbestsanierungen

Bei Gebäuden, die vor 1990 gebaut wurden, muss mit den unterschiedlichsten asbesthaltigen Materialien gerechnet werden.

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asbestsanierungen

Nachdem das Gefahrenpotential erkannt war, wurde Asbest ab Ende der 70er Jahre zunehmend durch andere Stoffe ersetzt. Seit 1990 dürfen asbesthaltige Produkte weder hergestellt noch eingesetzt werden.
Der heutige Umgang mit asbesthaltigen Produkten beschränkt sich deshalb im Wesentlichen auf den fachgerechten Ausbau und die Entsorgung dieser Produkte.
Für die Sanierung von asbesthaltigen Materialien bestehen strenge gesetzliche Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer und der Umwelt. Je nach Art der Sanierung sind unterschiedliche Vorschriften und Sanierungsverfahren zu beachten.

Sanierungen dürfen nur von Firmen durchgeführt werden, deren Mitarbeiter die entsprechenden Ausbildungslehrgänge absolviert haben und die Firma wie auch die Mitarbeiter durch die SUVA geprüft und zugelassen sind.

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asbestsanierungen von
Edelfalter AG

Services

Im Wesentlichen müssen folgende Punkte eingehalten werden. Erstellen einer Abschottung (Zone) damit keine Asbestpartikel in die Umgebung gelangen können. Kennzeichnung mit Warnhinweisen der Zonen/Räume in denen Asbest vorhanden ist.
Die Behörden kontrollieren die Sanierungsfirmen laufend und unangemeldet.

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Vor dem Sanierungszonenzugang wird eine Personalschleuse installiert und das Personal muss beim Verlassen der Zone duschen. (Abhängig von der Sanierung). Dekontaminieren von sämtlichem Material, Werkzeug und Maschinen, bevor es die Zone verlässt. (Evtl. Einrichten einer Materialschleuse).

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Während dem Entfernen der asbesthaltigen Materialien aufrechterhalten eines Unterdruckes in der Zone von mind. 20 Pascal, mit laufender Überwachung. Die Arbeiten dürfen nur mit Schutzanzug, Schuhüberzügen, Handschuhen und Halb- oder Vollmaske mit P3-Partikelfilter, allenfalls gebläseunterstützt, ausgeführt werden.

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Zum Abschluss der Arbeiten muss eine Raumluftmessung durch ein unabhängiges und anerkanntes Messinstitut durchgeführt werden. Die Abschottung (Zone) darf erst abgebaut werden, wenn ein externes Messinstitut die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte bestätigt hat.

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